OV Satzung

Satzung des Ortsverbandes „Wennigsen (Deister)“

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Das Tätigkeitsgebiet des Ortsverbandes „Wennigsen (Deister) der Piratenpartei Deutschland“, im weiteren kurz „Wennigsen“, deckt sich mit den Grenzen der niedersächsischen Gemeinde „Wennigsen (Deister)“.
Er ist eine Untergliederung des Landesverbandes Niedersachsen und des Regionsverbandes Hannover in der Piratenpartei Deutschland.

§ 2 – Mitgliedschaft

Mitglied des Ortsverbandes „Wennigsen“ ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei mit erstem Wohnsitz in den politischen Grenzen der Gemeinde „Wennigsen (Deister)“.
Mitglieder die ihren zweiten Wohnsitz in den Grenzen der Gemeinde „Wennigsen (Deister)“ haben, können auf schriftlichen Antrag hin Mitglied des Ortsverbandes „Wennigsen“ werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, wird er dies gegenüber dem Antragssteller schriftlich begründen.
Im übrigen gelten die Reglungen zum Erwerb der Mitgliedschaft in den Satzungen der übergeordneten Gliederungen entsprechend.

§ 4 – Gliederung

Der Ortsverband gliedert sich in keine kleineren Untereinheiten auf.

§ 5 – Reglungen für den Ortsverband

Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, gilt ergänzend die Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für Ladungsfristen, Antragsfristen und Wahlen.

§ 6 – Organe des Ortsverbandes

Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, wobei die erste Mitgliederversammlung die Gründungsversammlung am 09. November 2012 ist.

§ 7 – Der Vorstand des Ortsverbandes „Wennigsen“

1. Dem Vorstand gehören bis zu sieben Mitglieder an. Mindestens ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.
2. Kandieren kann ohne weiteres jedes Parteimitglied mit erstem Wohnsitz im Gebiet des Ortsverbandes.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren je einzeln mit absoluter Mehrheit im ersten Wahlgang gewählt. Wird diese Mehrheit verfehlt, findet eine Stichwahl der beiden Bestplatzierten mit relativer Mehrheit statt. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
4. Bei Einzelkandidaturen müssen mindestens 50% der Stimmberechtigten erreicht werden.
5. Im Übrigen gelten für die Arbeit des Vorstandes die Vorschriften für den Bundesvorstand in der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

Für die Mitgliederversammlung gelten die Reglungen für den Bundesparteitag und die Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland in der geltenden Fassungen entsprechend.

§ 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (Direktkandidatenaufstellung)

Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten mit einer Frist von sechs Kalenderwochen eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an einer Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Vorstandswahl entsprechend.

§ 10 – Kassenprüfer und Finanzordnung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Verbandsgründung gilt als Rumpfgeschäftsjahr.
2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgen nach den Regeln der ordentlichen Buchführung. Unterlagen sind allen Vorständen übergeordneter Verbände zur Kontrolle zugänglich zu machen.
3. Der Schatzmeister ist alleine zeichnungsberechtigt.
4. Weiteres regeln die Satzungen der Piratenpartei Deutschland und ergänzend des Landesverbandes Niedersachsen entsprechend.
5. Mit jedem Ortsverbandvorstand werden von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes und der Entlastung des alten Vorstandes.

§ 11 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder später unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame oder durchführbare Reglung treten, die in der Bundessatzung als höchste Parteisatzung vorgesehen ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.

Wennigsen (Deister), den 09. November 2012

Beschlossen auf der Gründungsversammlung, des Ortsverbandes „Wennigsen (Deister)“ der Piratenpartei Deutschland, am 09. November 2012.