Geschäftsordnungssatzung des Ortsverbandes „Wennigsen (Deister)“
Die nachfolgende mit 2/3-Mehrheit beschlossene Geschäftsordnungssatzung des Ortsverbandes „Wennigsen (Deister) der Piratenpartei Deutschland“, gilt für alle Mitgliederversammlungen und Aufstellungsversammlungen. Für ihre Änderung kommen die Vorschriften über die Änderung der Satzung des Ortsverbandes „Wennigsen (Deister) der Piratenpartei Deutschland“ zur Anwendung.
§ 1 – Mehrheiten
Mehrheiten sind wie folgt definiert:
- relative Mehrheit: die meisten positiven Stimmen (zum Beispiel auch nur 20 Prozent)
- einfache Mehrheit: mehr als 50 Prozent der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt
- Absolute Mehrheit: mehr als 50 Prozent der möglichen Stimmen
- 2/3-Mehrheit: mehr als 66,6 Prozent der gültigen, abgegebenen Stimmen
- 5. qualifizierende Mehrheit: mehr als 75 Prozent der gültigen, abgegebenen Stimmen
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit einfacher Mehrheit geändert werden.
§ 2 – Wahlgrundsätze
- Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt.
- Die Wahl zum Vorstand ist geheim. Bei Wahlen zu Ämtern der Mitgliederversammlung, Satzungs- und Programmänderungen und bei allgemeinen Anträgen wird offen abgestimmt. Anträge auf geheime Abstimmung bedürfen einer einfachen Mehrheit
- Wird geheim gewählt, so werden durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegebenen Stimmen, der gültigen Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen, und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden durch den Wahlleiter die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
- Kandieren für ein Amt kann nur, wer sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
- Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Vereinsrechts.
§ 5 – Versammlungsleiter
Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Vereinsrechts.
§ 6 – Wahlleiter
- Die Mitgliederversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
- Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl inklusive Zeitpunkt des Beginns und Ende,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Feststellung der Stimmberechtigung,
- die Eröffnung und Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Wahlzettel,
- das Auszählen der Stimmen,
- die Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen und der daraus resultierenden Wahl sowie
- die Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
- Im übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Vereinsrechts.
§ 7 – Anträge
Anträge sind nach den Vorschriften der Satzung rechtzeitig einzureichen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Vereinsrechts.
§ 8 – Anträge zur Geschäftsordnung
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch doppelte Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
- Anträge zur Geschäftsordnung können u.a. sein:
- Antrag auf Schluss der Rednerliste,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf Unterbrechung,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
- Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Vereinsrechts.
Wennigsen (Deister), den 09. November 2012